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Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 15.11.1984
Art. 5
(1) 1In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Apothekerversorgung sind die saarländischen Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Mitglieder des Versorgungswerks zu berufen; sie sind mit mindestens einem Mitglied vertreten. 2Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Apothekerkammer des Saarlandes durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes.
(2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.