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Text gilt ab: 07.11.1995
Fassung: 29.10.1992
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Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade
Vom 29. Oktober 1992[1]

Vollzitat nach RedR: Abkommen über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade vom 29. Oktober 1992 (GVBl. 1993 S. 409, 1996 S. 2, BayRS 02-8-WK)
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen:

[1] Das Abkommen wurde ratifiziert in:
Baden-Württemberg: G v. 12.12.1994 (GBl. S. 644),
Bayern: Bek. v. 12.6.1993 (GVBl. S. 409),
Brandenburg: G v. 19.10.1993 (GVBl. I S. 458),
Hamburg: G v. 1.11.1993 (GVBl. S. 295),
Hessen: G v. 1.12.1993 (GVBl. I S. 606),
Nordrhein-Westfalen: Bek. v. 15.6.1993 (GV. NRW. S. 339),
Rheinland-Pfalz: G v. 14.7.1993 (GVBl. S. 392),
Sachsen: G v. 27.9.1995 (SächsGVBl. S. 327),
Sachsen-Anhalt: G v. 10.11.1993 (GVBl. LSA S. 696).
Artikel 1
(1) 1Die von einem der vertragschließenden Länder nach dem jeweiligen Landesrecht für den Einzelfall erteilte Genehmigung zur Führung eines akademischen Grades einer ausländischen Hochschule bzw. eines entsprechenden ausländischen staatlichen Grades ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. 2Dasselbe gilt für die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung sowie für den Verzicht auf eine Genehmigung.
(2) Verlegt der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land, ist eine dort allgemein erteilte, einschlägige Führungsgenehmigung vorrangig.
(3) Dieses Abkommen läßt anderweitige rechtliche Regelungen, nach denen für die Führung von Berufsbezeichnungen oder die Berufsausübung besondere Voraussetzungen zu erfüllen sind, unberührt.
Artikel 2
(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann das bisher zuständige Land das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und das nunmehr zuständige Land zustimmt.
(3) 1Für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung, für die Entgegennahme eines Verzichts auf die Genehmigung und für die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, das die Genehmigung erteilt bzw. versagt hat. 2Ist eine Entscheidung nach Satz 1 in Bezug auf einen Verwaltungsakt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der GEL1)) zu treffen, so ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, in dessen Gebiet der Adressat des Verwaltungsakts zum Zeitpunkt des Erlasses seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte er zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenhalt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gebiet, so ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt in diesem Gebiet maßgeblich.
(4) Für die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

1) [Amtl. Anm.:] Gemeinsame Einrichtung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen für Aufgaben in Bildung und Wissenschaft.
Artikel 3
Vor der Erteilung der Genehmigung soll in Zweifelsfällen eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland eingeholt werden.
Artikel 4
(1) Die in Art. 1 getroffene Regelung gilt auch für Verwaltungsakte, die in der Zeit seit dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens erlassen worden sind; dies gilt auch für Entscheidungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie der GEL.
Artikel 5
(1) 1Dieses Abkommen tritt mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem das letzte der vertragschließenden Länder seine Zustimmungserklärung gegenüber dem Generalsekretär der Kultusministerkonferenz abgegeben hat. 2Gleichzeitig tritt das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik sowie dem Land Berlin über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 23. Oktober 1958 außer Kraft.
(2) Der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz teilt diesen Zeitpunkt den vertragschließenden Ländern mit.
Dresden, den 29. Oktober 1992
Für das Land Baden-Württemberg
Dr. Lorenz Menz
Für den Freistaat Bayern
Dr. Georg von Waldenfels
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Dr. Henning Voscherau
Für das Land Hessen
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Gabriele Wurzel
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping
Für das Saarland
Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Werner Münch
Für das Land Schleswig-Holstein
Günter Jansen
Für das Land Thüringen
Bernhard Vogel