Inhalt

ARD-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 18.12.1991
Nächstes Dokument (inaktiv)
Protokollerklärungen
1.
Protokollerklärungen des Dritten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 26. August bis 11. September 1996:
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARD-Staatsvertrag:
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen stimmen darin überein, dass die regionalen Programme der ARD-Landesrundfunkanstalten (Dritte Programme) sowie die Verpflichtung zur Ausstrahlung des ARD-Gemeinschaftsprogramms und des ZDF-Hauptprogramms beibehalten werden. Sie nehmen in Aussicht, eine Novellierung des ARD-Staatsvertrags hinsichtlich Art und Umfang der Beteiligung der einzelnen Rundfunkanstalten bis spätestens Mitte 1999 vorzunehmen. Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der am 1. Januar 1997 beginnenden Gebührenperiode konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen. Die Ministerpräsidentenkonferenz befasst sich bis spätestens Mitte 1999 mit den diesbezüglich bis dahin erreichten Ergebnissen.
Protokollerklärung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARD-Staatsvertrag:
Eine Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes am Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und an der vorstehenden Protokollerklärung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Fortdauer von Radio Bremen und des Saarländischen Rundfunks als eigenständige Landesrundfunkanstalten, verbunden mit der Beibehaltung der Einheitsgebühr sowie eines Finanzausgleichs unter sämtlichen ARD-Anstalten, auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 gesichert ist.
Dabei verschließen sich die Freie Hansestadt Bremen und das Saarland nicht der Prüfung der Strukturen von Radio Bremen und des Saarländischen Rundfunks im Hinblick auf eine Verbesserung der bestehenden Strukturen, die verstärkte Nutzung von Synergieeffekten innerhalb der ARD und durch weitere Kooperation zwischen ARD und ZDF.
2.
Protokollerklärungen des Vierten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 16. Juli bis 31. August 1999:
Protokollerklärung des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:
Die Regierungschefs des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt gehen davon aus, dass in einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, über dessen wesentliche Inhalte eine Verständigung anlässlich der Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz im Herbst diesen Jahres zu Fragen der ARD-Strukturreform sowie der Werbung und des Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erreicht werden sollte, eine Regelung gefunden wird, die eine funktionsgerechte Finanzausstattung sämtlicher bestehender Landesrundfunkanstalten auch über den 31. Dezember 2000 hinaus gewährleistet.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen:
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen weisen auf das Ergebnis der Medienklausurtagung der Regierungschefs der Länder vom 13./14.Oktober 1995 in Bad Neuenahr hin. Dort wurde einvernehmlich u. a. folgendes vereinbart:
„Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der oben definierten Gebührenperiode (d.h. 31. Dezember 2000) konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen.“
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen bekräftigen, dass sie weiterhin an dieser Übereinkunft festhalten. Sie weisen darauf hin, dass die in Bad Neuenahr ebenfalls vereinbarte Möglichkeit der gesonderten Kündigung der Regelungen über den Finanzausgleich durch den Abschluss des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags unberührt bleibt. Die Entscheidung über eine Kündigung wird im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist unter Berücksichtigung des Stands der Beratungen zu einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag getroffen.