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Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens; Beglaubigung von Bescheinigungen
AllMBl. 1996 S. 91
2121.2-G
Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens; Beglaubigung von Bescheinigungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
vom 26. Januar 1996 Az.: VII 5a – 5480 – 1/1/95
An |
die Gesundheitsämter |
nachrichtlich an |
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die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Bayerische Landesärztekammer |
I.
Auf Grund Nr. 3 Satz 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsparteien des Schengener Abkommens vom 27. März 1995 (BAnz Nr. 72 vom 12.04.1995, S. 4349), beauftragt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit die Gesundheitsämter in Bayern mit der Beglaubigung der ärztlichen Bescheinigungen gemäß Art. 75 Abs. 1 des vorbezeichneten Abkommens.
II.
Auf Art. 34 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hingewiesen. Eine Unterzeichnung der Bescheinigung in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten ist nicht erforderlich.
I.A. |
Müller |
Ministerialdirektor |
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EAPl |
536 |
GAPl |
2681 |
AllMBl 1996 S. 91 |
[Amtl. Anm.:] nunmehr: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
[Amtl. Anm.:] nunmehr: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz