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2126.0-G
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben
(KuHeMo-FöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit
vom 1. März 2013, Az. 35-G8002-2012/12-99
(AllMBl. S. 139)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben (KuHeMo-FöR) vom 1. März 2013 (AllMBl. S. 139), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 779) geändert worden ist
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften VV zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie in den anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben. Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.