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Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung sowie der Ausbilder-Eignungsprüfungen
AllMBl. 2012 S. 468
806-G
Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen
im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
sowie der Ausbilder-Eignungsprüfungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
vom 11. Mai 2012 Az.: Z2b-A0610-2011/6-10
Auf Grund von § 40 Abs. 4, § 49 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), § 4 Abs. 5 Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl I S. 88), Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197), setzt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit die Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung sowie der Ausbilder-Eignungsprüfungen wie folgt fest:
Soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gezahlt wird, werden
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den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben und der Prüfungsausschüsse sowie
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den vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen zur Abwicklung der Prüfungsverfahren Beauftragten (z.B. Mitglieder von Unter- oder Arbeitsausschüssen)
gewährt: