Inhalt
Datenübertragungsregeln für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch aus den bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen (gemäß § 915d ZPO)
JMBl. 2000 S. 18
3101-J
Datenübertragungsregeln für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch aus den bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen
(gemäß § 915d ZPO)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 07. Februar 2000 Az.: 1552 – VI - 526/97
- I.
Für die Übertragung von Abdrucken im Sinne des § 915d Abs. 1 S. 2 ZPO aus den bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen durch Datenübermittlung oder Datenträgeraustausch gelten die nachfolgenden Datenübertragungsregeln: