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Inhaltsverzeichnis
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Ergänzungsvorschriften zur Gerichtsvollzieherordnung
§ 1 Dienstausweis, Geschäftsbedarf, Dienststempel
§ 1a Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung
§ 1b Vorläufiger Einbehalt zu erstattender Auslagen
§ 2 Reisekostenzuschuss
§ 3 Sachliche Zuständigkeit
§ 3a Unzulässige Amtshandlungen; Ablehnungsbefugnis
§ 4 Behandlung von Bargeld, Schecks und Überweisungsaufträgen durch die Verteilungsstelle
§ 5 Geschäftszimmer
§ 5a Heimbüro
§ 6 Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers
§ 7 Berufsausbildungsverträge
§ 8 Freimachung von Postsendungen, Annahme nicht freigemachter Sendungen
§ 9 Führung von Sonderakten
§ 9a Führung der Geschäftsbücher
§ 10 Dienstregister
§ 11 Vollstreckungsaufträge der Justizbehörden
§ 12 [aufgehoben]
§ 13 Kassenbücher, Abrechnungsschein, Ablieferung
§ 14 Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
§ 14 a Führung eines Dienstkontos bei einem Kreditinstitut
§ 15 Abrechnung mit der Kasse, Ablieferung
§ 15a Übersicht über die Diensteinnahmen
§ 15b Jahresübersicht über die Geschäftstätigkeit
§ 16 Prüfung des Kostenansatzes der Gerichtsvollzieher
§ 16a Sammlung von Unterlagen für die Geschäftsprüfung
§ 16b Überwachung der Ergebnisse der Vollstreckungstätigkeit
§ 17 Amtsbezeichnung der Hilfsbeamten im Gerichtsvollzieherdienst
§ 18 Beauftragung von Hilfsbeamten
§ 19 Vordrucke
Inhalt
ErgGVO
Text gilt ab: 01.10.2017
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§ 10
Dienstregister
(zu §§ 47, 48 GVO)
1.
Die Präsidenten der Landgerichte (Amtsgerichte) werden ermächtigt, nach Anhörung der Prüfungsbeamten für ihren Bezirk die Führung eines einheitlichen Dienstregisters für alle Aufträge nach dem Vordruck GV 20 (Dienstregister II) anzuordnen. Ergeht eine solche Anordnung, so ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Kosten für die Erledigung von Zustellungsaufträgen zur Übernahme in das Kassenbuch II aufgeschlüsselt festgehalten werden.
2.
Anordnungen nach Nummer 1 sollen nur zum Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt oder aufgehoben werden.
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