Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992) BayRS 100-1-I (Art. 1–188)
[Präambel]
Bereich erweitern
Erster Hauptteil Aufbau und Aufgaben des Staates (Art. 1–97)
Bereich erweitern
Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten (Art. 98–123)
Bereich reduzieren
Dritter Hauptteil Das Gemeinschaftsleben (Art. 124–150)
Bereich erweitern
1. Abschnitt Ehe, Familie und Kinder (Art. 124–127)
Bereich reduzieren
2. Abschnitt Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung (Art. 128–141)
Art. 128
Art. 129
Art. 130
Art. 131
Art. 132
Art. 133
Art. 134
Art. 135
Art. 136
Art. 137
Art. 138
Art. 139
Art. 140
Art. 141
Bereich erweitern
3. Abschnitt Religion und Religionsgemeinschaften (Art. 142–150)
Bereich erweitern
Vierter Hauptteil Wirtschaft und Arbeit (Art. 151–177)
Bereich erweitern
Schluß- und Übergangsbestimmungen (Art. 178–188)
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2014
Fassung: 15.12.1998
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Art. 128
(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.
(2) Begabten ist der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen.
Diese Website verwendet Cookies und das Webanalyse-Tool Matomo. Wenn Sie durch unsere Seiten surfen, erklären Sie sich hiermit einverstanden. Eine Widerspruchsmöglichkeit gibt es
hier
.