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Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung – VertrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1995 (GVBl. S. 733) BayRS 600-1-F (§§ 1–17)
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Erster Abschnitt (§ 1)
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Zweiter Abschnitt Vertretung vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, dem Bundesverfassungsgericht, dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof, dem Bundespatentgericht und der Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt (§§ 2–6)
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Dritter Abschnitt Vertretung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§§ 7–13)
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Vierter Abschnitt (§ 14)
§ 14 Vertretung vor Schiedsgerichten
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Fünfter Abschnitt (§ 15)
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Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen (§§ 16–17)
Inhalt
VertrV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 04.10.1995
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§ 14 Vertretung vor Schiedsgerichten
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