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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 5./31. März 1998 (§§ 1–4)
Artikel 1 Mitgliedschaft
Artikel 2 Anwendbare Vorschriften
Bereich erweitern
Artikel 3 - Übernahmebestand (§§ 1–4)
Artikel 4 Berufsständische Selbstverwaltungsorgane
Artikel 5 Anlage des Vermögens
Artikel 6 Aufsicht
Artikel 7 Satzung
Artikel 8 Datenübermittlung
Artikel 9 Kündigung des Staatsvertrags
Artikel 10 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
Artikel 11 Inkrafttreten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der Satzung
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.10.1998
Fassung: 05.03.1998
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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Vom 5./31. März 1998
[1]
Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport, schließen nachstehenden Staatsvertrag:
[1]
Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern:
Bek. v. 1.8.1998 (GVBl. S. 568);
Rheinland-Pfalz:
G v. 20.7.1998 (GVBl. S. 199).
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