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Inhaltsverzeichnis
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Betreten von Bahnanlagen bei Vermessungsarbeiten
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1. Betreten von Bahnanlagen
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2. Verhalten im Gleisbereich (Unfallverhütung)
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3. Ausführen der Vermessungsarbeiten auf Gleisanlagen
4. Arbeiten im Bereich von elektrotechnischen Anlagen
5. Sonstige Arbeiten der Flurbereinigungsbehörden
6. Inkrafttreten
7. Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
BeBVermBek
Text gilt ab: 01.01.2016
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7.
Außerkrafttreten
Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Landwirtschaft und Forsten über das Betreten von Bahnanlagen bei der Ausführung von Abmarkungen und Vermessungen und bei sonstigen Arbeiten der Flurbereinigungsbehörden vom 1. Februar 2004 (FMBl. S. 20) außer Kraft.
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