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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 27./29. Dezember 2006 (§§ 1–13)
Präambel
§ 1 Gegenstand und Ziele des Registerportals
§ 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
§ 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
§ 4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
§ 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
§ 6 Protokollierung der Abrufe
§ 7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
§ 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
§ 9 Auskehrung der Einnahmen
§ 10 Vereinsregister
§ 11 Kosten
§ 12 Betrieb des Registerportals
§ 13 In-Kraft-Treten und Kündigung
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 27.12.2006
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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 27./29. Dezember 2006
[1]
Vollzitat nach RedR: Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 27. Dezember 2006 (GVBl. 2007 S. 559, BayRS 01-9-2-J)
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Staatsministerin der Justiz
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,
schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
[1]
Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern:
Bek. v. 4.8.2007 (GVBl S. 559),
Nordrhein-Westfalen:
Bek..
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