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Abkommen zwischen der Regierung des Freistaates Bayern und der Bundesregierung der Republik Österreich über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach Vom 20. Juli 1959 (Art. I–VIII)
Artikel I
Artikel II
Artikel III
Artikel IV
Artikel V
Artikel VI
Artikel VII
Artikel VIII
Inhalt
Text gilt ab: 20.07.1959
Fassung: 14.08.1959
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Abkommen zwischen der Regierung des Freistaates Bayern und der Bundesregierung der Republik Österreich über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach
Vom 20. Juli 1959
[1]
Vollzitat nach RedR: Abkommen zwischen der Regierung des Freistaates Bayern und der Bundesregierung der Republik Österreich über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 01-10-2-W) veröffentlichten bereinigten Fassung
1
Die durch den Verlauf der Staatsgrenze und den Ausbau einzelner Stufen sowie durch andere Umstände bedingten Verhältnisse am Saalachunterlauf lassen die Anwendung des Vertrages vom 16. Oktober 1950 über die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke AG auf die genannte Flußstrecke nicht zweckmäßig erscheinen.
2
Die Bayerische Staatsregierung und die Bundesregierung der Republik Österreich sind daher zur Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach wie folgt übereingekommen:
[1]
Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern:
Bek. v. 14.8.1959 (BayRS II S. 26).
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