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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Staatsregierung bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung Vom 16. Dezember 1968 (BayRS II S. 81) BayRS 1102-4-F (§§ 1–3)
§ 1
§ 2
§ 3
Inhalt
Text gilt ab: 01.07.1993
Fassung: 16.12.1968
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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Staatsregierung bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung
Vom 16. Dezember 1968
(BayRS II S. 81)
BayRS 1102-4-F
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Staatsregierung bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1102-4-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Verordnung vom 29. Juni 1993 (GVBl. S. 457) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
1)
erläßt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
1)
[Amtl. Anm.:]
BayRS 1102-1-S
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