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Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Bayerischen Staatsregierung über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern Vom 17. April 2008 (§§ 1–6)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.03.2008
Fassung: 17.04.2008
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Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Bayerischen Staatsregierung über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern
Vom 17. April 2008
[1]
[2]
Vollzitat nach RedR: Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern vom 17. April 2008 (GVBl. S. 149, BayRS 01-3-3-I)
Das Bundesministerium des Innern
und
die Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Bayerischen Staatsminister des Innern,
vereinbaren auf Grund der §§ 2 und 61 des Bundespolizeigesetzes Folgendes:
[1]
Neufassung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Bayerischen Staatsregierung über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern vom 11./27. Juni 1975; die Neufassung ist mit Wirkung vom 1. 3. 2008 in Kraft getreten, vgl. Bek. v. 21. 4. 2008 (GVBl. S. 149).
[2]
Das Verwaltungsabkommen wurde ratifiziert in:
Bayern:
Bek. v. 21. 4. 2008 (GVBl. S. 149),
Bund:
Bek. v. 17. 4. 2008 (BAnz. AT Nr. 61 S. 1448).
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