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Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG) Vom 24. Mai 1996 (GVBl. S. 186) BayRS 2039-1-A (Art. 1–24)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–3)
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Zweiter Teil Gleichstellungsförderung (Art. 4–14)
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Dritter Teil Gleichstellungsbeauftragte – Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (Art. 15–20)
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Vierter Teil Gremien (Art. 21)
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Fünfter Teil Schlußvorschriften (Art. 22–24)
[Schlussformel]
Inhalt
BayGlG
Text gilt ab: 30.06.2006
Fassung: 24.05.1996
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Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern
(Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG)
Vom 24. Mai 1996
(GVBl. S. 186)
BayRS 2039-1-A
Vollzitat nach RedR: Bayerisches Gleichstellungsgesetz (BayGlG) vom 24. Mai 1996 (GVBl. S. 186, BayRS 2039-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 292) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
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