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Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1994 (GVBl. S. 948) BayRS 220-1-WK (§§ 1–13)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12 (aufgehoben)
§ 13
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 18.08.1994
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Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1994
(GVBl. S. 948)
BayRS 220-1-WK
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1994 (GVBl. S. 948, BayRS 220-1-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 185 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
In Erfüllung der dem Bayerischen Staat durch Art. 140 Abs. 2 der Verfassung übertragenen Aufgabe ruft die Bayerische Staatsregierung eine dem ganzen Volk dienende Vereinigung von namhaften Persönlichkeiten aus dem künstlerischen Leben als oberste Pflegestelle der Kunst ins Leben, der sie den Namen Bayerische Akademie der Schönen Künste verleiht.
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