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Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG) Vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633) BayRS 2231-1-1-A (§§ 1–29)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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1. Abschnitt Bildungs- und Erziehungsziele (§§ 1–14)
§ 1 Allgemeine Grundsätze für die individuelle Bildungsbegleitung
§ 2 Basiskompetenzen
§ 3 Erziehungspartnerschaft, Teilhabe
§ 4 Ethische und religiöse Bildung und Erziehung; Emotionalität und soziale Beziehungen
§ 5 Sprachliche Bildung und Förderung
§ 6 Mathematische Bildung
§ 7 Naturwissenschaftliche und technische Bildung
§ 8 Umweltbildung und -erziehung
§ 9 Informationstechnische Bildung, Medienbildung und -erziehung
§ 10 Ästhetische, bildnerische und kulturelle Bildung und Erziehung
§ 11 Musikalische Bildung und Erziehung
§ 12 Bewegungserziehung und -förderung, Sport
§ 13 Gesundheitsbildung und Kinderschutz
§ 14 Aufgaben des pädagogischen Personals und des Trägers
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2. Abschnitt Personelle Mindestanforderungen (§§ 15–17)
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3. Abschnitt Kindbezogene Förderung (§§ 18–27)
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4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmung (§§ 28–29)
[Schlussformel]
Inhalt
AVBayKiBiG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 05.12.2005
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§ 2
Basiskompetenzen
Zur Bildung der gesamten Persönlichkeit der Kinder unterstützt und stärkt das pädagogische Personal auf der Grundlage eines christlichen Menschenbildes
1.
die Entwicklung von freiheitlich-demokratischen, religiösen, sittlichen und sozialen Werthaltungen,
2.
die Entwicklung von personalen, motivationalen, kognitiven, physischen und sozialen Kompetenzen,
3.
das Lernen des Lernens,
4.
die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme sowie zur aktiven Beteiligung an Entscheidungen,
5.
die Entwicklung von Widerstandsfähigkeit,
6.
die musischen Kräfte sowie
7.
die Kreativität.
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