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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 26. Januar 2003 (§§ 1–4)
Art. 1 Mitgliedschaft
Art. 2 Anwendbare Vorschriften
Bereich erweitern
Art. 3 - Übernahmebestand (§§ 1–4)
Art. 4 Berufsständische Selbstverwaltung
Art. 5 Anlage des Vermögens
Art. 6 Aufsicht
Art. 7 Satzung
Art. 8 Datenübermittlung
Art. 9 Kündigung des Staatsvertrags
Art. 10 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
Art. 11 In-Kraft-Treten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.09.2003
Fassung: 26.01.2003
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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Vom 26. Januar 2003
[1]
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
der Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Thüringer Innenminister,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
[1]
Der Staatsvertrag wurde veröffentlicht in:
Bayern:
Bek. v. 2.8.2003 (GVBl. S. 520);
Thüringen:
G v. 20.5.2003 (GVBl. S. 288).
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