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Verordnung über die Erstattung der Kosten für die Ausbildung und Fortbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (Erstattungsverordnung BayFHVR) Vom 24. Oktober 2005 (GVBl. S. 544) BayRS 2030-2-8-F (§§ 1–9)
§ 1 Kostentragung
§ 2 Kosten der Ausbildung
§ 3 Abrechnung der Ausbildung
§ 4 Kosten der Fortbildung
§ 5 Abrechnung der Fortbildung
§ 6 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Anpassung der Kostensätze
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.09.2010
Fassung: 24.10.2005
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Verordnung über die Erstattung der Kosten für die Ausbildung und Fortbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
(Erstattungsverordnung BayFHVR)
Vom 24. Oktober 2005
(GVBl. S. 544)
BayRS 2030-2-8-F
Vollzitat nach RedR: Erstattungsverordnung BayFHVR vom 24. Oktober 2005 (GVBl. S. 544, BayRS 2030-2-8-F), die durch Verordnung vom 5. August 2010 (GVBl. S. 687) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 und Art. 25 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl S. 818, BayRS 2030-1-3-F), geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Wissenschaft, Forschung und Kunst und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:
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