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Verordnung über die staatlichen Zuschüsse für Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge in kirchlicher Trägerschaft Vom 25. September 1998 (GVBl. S. 884) BayRS 2210-6-2-WK (§§ 1–9)
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Erster Abschnitt Zuschüsse zur Errichtung (§§ 1–2)
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Zweiter Abschnitt Zuschüsse zum Betrieb (§§ 3–4)
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Dritter Abschnitt Allgemeines und Schlußbestimmungen (§§ 5–9)
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 25.09.1998
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Verordnung über die staatlichen Zuschüsse für Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge in kirchlicher Trägerschaft
Vom 25. September 1998
(GVBl. S. 884)
BayRS 2210-6-2-WK
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die staatlichen Zuschüsse für Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge in kirchlicher Trägerschaft vom 25. September 1998 (GVBl. S. 884, BayRS 2210-6-2-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 198 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 116 Satz 5 und Art. 135 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:
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