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Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern (Bayerisches Arbeitsgerichte-Organisationsgesetz – ArbGOrgG) Vom 12. Juni 1973 (BayRS IV S. 557) BayRS 32-1-A (Art. 1–2)
Art. 1 Organisation der Gerichte
Art. 2 Inkrafttreten
Anlage Organisation der Gerichte für Arbeitssachen sowie ihre Gerichtsbezirke
Inhalt
ArbGOrgG
Text gilt ab: 17.01.2018
Fassung: 12.06.1973
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Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern
(Bayerisches Arbeitsgerichte-Organisationsgesetz – ArbGOrgG)
Vom 12. Juni 1973
(BayRS IV S. 557)
BayRS 32-1-A
Vollzitat nach RedR: Bayerisches Arbeitsgerichte-Organisationsgesetz (ArbGOrgG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 32-1-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2018 (GVBl. S. 2) geändert worden ist
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