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Gesetz über die Förderung der mittelständischen Unternehmen sowie der Freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz – MfG) Vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 926) BayRS 707-1-W (Art. 1–25)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Abschnitt Zweck des Gesetzes und Grundsätze (Art. 1–4)
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Zweiter Abschnitt Mittelstandsfreundliche Rahmenbedingungen (Art. 5–7)
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Dritter Abschnitt Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit (Art. 8–14)
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Vierter Abschnitt Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung (Art. 15–17)
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Fünfter Abschnitt Öffentliches Auftragswesen (Art. 18)
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Sechster Abschnitt Allgemeine Maßnahmen (Art. 19–20)
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Siebter Abschnitt Ausführungs- und Schlussbestimmungen (Art. 21–25)
[Schlussformel]
Inhalt
MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
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Gesetz über die Förderung der mittelständischen Unternehmen sowie der Freien Berufe
(Mittelstandsförderungsgesetz – MfG)
Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. S. 926)
BayRS 707-1-W
Vollzitat nach RedR: Mittelstandsförderungsgesetz (MfG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 926, BayRS 707-1-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 317 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
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