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Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (GVBl. 1999 S. 29) BayRS 1130-2-2-I (§§ 1–11)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Inhalt
AVWpG
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 22.12.1998
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Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern
(AVWpG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998
(GVBl. 1999 S. 29)
BayRS 1130-2-2-I
Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (GVBl. 1999 S. 29, BayRS 1130-2-2-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung erlässt die Bayerische Staatsregierung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern folgende Verordnung:
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