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Medienstaatsvertrag (MStV) Vom 14.–28. April 2020 (§§ 1–122)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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I. Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (§§ 1–2)
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II. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (§§ 3–25)
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III. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§§ 26–49)
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IV. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk (§§ 50–73)
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V. Abschnitt Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien (§§ 74–99)
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VI. Abschnitt Übertragungskapazitäten, Weiterverbreitung (§§ 100–103)
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VII. Abschnitt Medienaufsicht (§§ 104–113)
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VIII. Abschnitt Revision, Ordnungswidrigkeiten (§§ 114–115)
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IX. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 116–122)
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Anlage ProgrammkonzeptDigitale Fernsehprogramme der ARD
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Anlage Konzepte für die Zusatzangebote des ZDF
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Anlage Programmkonzept DRadio Wissen
Anlage Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien
Anlage Negativliste Jugendangebot
Inhalt
MStV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 14.04.2020
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Medienstaatsvertrag
(MStV)
Vom 14.–28. April 2020
Vollzitat nach RedR: Medienstaatsvertrag (MStV) vom 23. April 2020 (GVBl. S. 450, 451, BayRS 02-33-S)
Präambel
Dieser Staatsvertrag der Länder enthält grundlegende Regelungen für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland. Er trägt der europäischen und technischen Entwicklung der Medien Rechnung.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Säulen des dualen Rundfunksystems müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Angebotsformen und Nutzung neuer Verbreitungswege. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern.
Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden.
Die Vermehrung der Medienangebote (Rundfunk und Telemedien) in Europa durch die Möglichkeiten der fortschreitenden Digitalisierung stärkt die Informationsvielfalt und das kulturelle Angebot auch im deutschsprachigen Raum. Gleichzeitig bedarf es auch und gerade in einer zunehmend durch das Internet geprägten Medienwelt staatsvertraglicher Leitplanken, die journalistische Standards sichern und kommunikative Chancengleichheit fördern. Für die Angebote des dualen Rundfunksystems sowie der Presse bedarf es hierbei auch Regeln, die den Zugang zu Verbreitungswegen und eine diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sicherstellen.
Dieser Staatsvertrag dient, neben weiteren Regelungen und Förderungsvorhaben in Deutschland, der nachhaltigen Unterstützung neuer europäischer Film- und Fernsehproduktionen.
Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und Anbieter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.