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Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) Vom 23. Dezember 1981 (BayRS III S. 630) BayRS 215-3-1-I (Art. 1–32)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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I. Abschnitt Aufgaben und Träger (Art. 1–3)
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II. Abschnitt Die Feuerwehren (Art. 4–18)
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III. Abschnitt Besondere Führungsdienstgrade, Feuerwehrverbände (Art. 19–22)
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IV. Abschnitt Pflichten der Bevölkerung (Art. 23–27)
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V. Abschnitt Kosten, Schlußvorschriften (Art. 28–32)
Inhalt
BayFwG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.12.1981
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Inhaltsübersicht
I. Abschnitt Aufgaben und Träger
Art. 1 Aufgaben der Gemeinden
Art. 2 Aufgaben der Landkreise
Art. 3 Aufgaben des Staates
II. Abschnitt Die Feuerwehren
Art. 4 Arten und Aufgaben der Feuerwehren
Art. 5 Freiwillige Feuerwehr
Art. 6 Feuerwehrdienst
Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr
Art. 8 Feuerwehrkommandant
Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden
Art. 10 Erstattungsansprüche von Arbeitgebern
Art. 11 Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender
Art. 12 Hauptberufliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren; Ständige Wachen
Art. 13 Heranziehung zum Feuerwehrdienst; Pflichtfeuerwehr
Art. 14 Berufsfeuerwehr
Art. 15 Werkfeuerwehr
Art. 16 Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde
Art. 17 Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren
Art. 18 Einsatzleitung
III. Abschnitt Besondere Führungsdienstgrade, Feuerwehrverbände
Art. 19 Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister
Art. 20 Rechtsstellung und Entschädigung des Kreisbrandrats, der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister
Art. 21 Stadtbrandrat, Stadtbrandinspektor, Stadtbrandmeister
Art. 22 Feuerwehrverbände
IV. Abschnitt Pflichten der Bevölkerung
Art. 23 Heranziehung von Personen und Sachen
Art. 24 Platzverweisung
Art. 25 Verhältnismäßigkeit
Art. 26 Ordnungswidrigkeiten
Art. 27 Entschädigungsanspruch
V. Abschnitt Kosten, Schlußvorschriften
Art. 28 Ersatz von Kosten
Art. 29 Finanzierung der staatlichen Aufgaben
Art. 30 Einschränkungen von Grundrechten
Art. 31 Verordnungsermächtigung
Art. 32 Inkrafttreten
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