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Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) Vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 346) BayRS 2170-5-G (Art. 1–26)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–2)
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Zweiter Teil Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen (Art. 3–17d)
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Abschnitt 1 Anforderungen an Träger und Leitung (Art. 3–10)
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Abschnitt 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde (Art. 11–17)
Art. 11 Qualitätssicherung
Art. 12 Aufklärung und Beratung bei Mängeln
Art. 13 Anordnungen bei Mängeln
Art. 14 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
Art. 15 Untersagung
Art. 16 Informationspflicht der zuständigen Behörde
Art. 17 Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelung
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Abschnitt 3 Erstellung und Veröffentlichung von Pflege-Prüfberichten (Art. 17a–17d)
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Dritter Teil Besondere Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen (Art. 18–22)
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Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung (Art. 23–25)
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Fünfter Teil Schlussvorschriften (Art. 26)
Inhalt
PfleWoqG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.07.2008
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Abschnitt 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
Art. 11 Qualitätssicherung
Art. 12 Aufklärung und Beratung bei Mängeln
Art. 13 Anordnungen bei Mängeln
Art. 14 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
Art. 15 Untersagung
Art. 16 Informationspflicht der zuständigen Behörde
Art. 17 Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelung
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