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Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Europawahlen Vom 17. Januar 1984 (GVBl. S. 15) BayRS 111-4-I (§§ 1–4)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.01.1984
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Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Europawahlen
Vom 17. Januar 1984
(GVBl. S. 15)
BayRS 111-4-I
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Europawahlen vom 17. Januar 1984 (GVBl. S. 15, BayRS 111-4-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 9 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von §§ 4 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBl I S. 709) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
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