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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Vom 18. Januar 1971 (BayRS III S. 376) BayRS 2120-5-1-G (§§ 1–8)
§ 1 Sitz der Gutachterstelle
§ 2 Zahl der Bestellung der Mitglieder
§ 3 Ermittlungen
§ 4 Einwilligung
§ 5 Aktenführung
§ 6 Entscheidung der Gutachterstelle
§ 7 Form, Inhalt und Zustellung der Entscheidung
§ 8 Inkrafttreten
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 18.01.1971
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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
Vom 18. Januar 1971
(BayRS III S. 376)
BayRS 2120-5-1-G
Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2120-5-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung
Auf Grund des Art. 7 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
1)
erläßt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:
1)
[Amtl. Anm.:]
BayRS 2120-5-I
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