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Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen (GStVO-ArbG) Vom 14. Dezember 1982 (BayRS IV S. 559) BayRS 32-6-A (§§ 1–11)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Inhalt
GStVO-ArbG
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 14.12.1982
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Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen
(GStVO-ArbG)
Vom 14. Dezember 1982
(BayRS IV S. 559)
BayRS 32-6-A
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen (GStVO-ArbG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 32-6-A) veröffentlichten bereinigten Fassung
Auf Grund des Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes
1)
erläßt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:
1)
[Amtl. Anm.:]
BayRS 300-1-1-J
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