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Verordnung über die Errichtung von Fachbereichen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern Vom 25. Februar 1975 GVBl. S. 25 BayRS 2030-2-6-F (§§ 1–4)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.02.1975
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Verordnung über die Errichtung von Fachbereichen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
[1]
Vom 25. Februar 1975
GVBl. S. 25
BayRS 2030-2-6-F
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Errichtung von Fachbereichen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2030-2-6-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 69 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Beamtenfachhochschulgesetzes ( BayBFHG) vom 8. August 1974 (GVBl S. 387) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
[1]
In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
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