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Vollzug der Schulordnung für die Berufsfachschulen für technische Assistenten in der Medizin, Zytologieassistenten, Diätassistenten und pharmazeutisch-technische Assistenten; hier: Zeugnismuster
KWMBl. I 2001 S. 56
2236.4.2-K
Vollzug der Schulordnung für die Berufsfachschulen für technische Assistenten in der Medizin, Zytologieassistenten, Diätassistenten und pharmazeutisch-technische Assistenten; hier: Zeugnismuster
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 2. Februar 2001 Az.: VII/9-S9613-3-7/296
- I.
Die nach der Schulordnung für die Berufsfachschulen für technische Assistenten in der Medizin, Zytologieassistenten, Diätassistenten und pharmazeutisch-technische Assistenten (Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie-BFSO MTA PTA) vom 3. September 1987 (GVBl S. 325), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 1998 (GVBl S. 616), zu erteilenden Jahres- und Abschlusszeugnisse sind nach den als Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen.
Auf Folgendes wird zur Beachtung hingewiesen:
- 1.
In die Zeugnisse sind Name und Vorname sowie gegebenenfalls weitere Vornamen einzutragen. Bei den Zeugnissen ist erforderlichenfalls nach dem Geburtsort der Landkreis einzutragen.
- 2.
Die nach der Stundentafel in der jeweiligen Fachrichtung und Jahrgangsstufe zu unterrichtenden Fächer sind in der Reihenfolge der Stundentafel in das Zeugnis aufzunehmen.
- 3.
Das Staatsministerium kann Abweichungen zulassen, wenn die Zeugnisse mithilfe automatischer Einrichtungen ereilt oder ausgefüllt werden.
- 4.
Verwendung von Wappen
- a)
Die Verwendung des kleinen Staatswappens im Abschlusszeugnis und in der Urkunde ist gestattet
- –
staatliche Schulen,
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kommunalen Schulen, wenn der Träger das kleine Staatswappen führt,
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staatlich anerkannten Ersatzschulen, denen die örtlich zuständige Regierung dies genehmigt hat.
- b)
Die Verwendung kommunaler Wappen ist kommunalen Schulen gestattet, wenn der Träger der Verwendung des Wappens im Zeugnis zustimmt.
- 5.
Die Fußnoten sind nicht Bestandteil der amtlichen Formulare.
- II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung zum Vollzug der Berufsfaschschulordnung Technische Assistenten Medizin Pharmazie (Zeugnismuster) vom 7. September 1987 (KWMBl I S. 268) außer Kraft.
I.A. Pascher
Ministerialdirigent
Anlagenverzeichnis:
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Jahreszeugnis
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Abschlusszeugnis
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