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Verordnung über das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen (Heilquellen-V) Vom 10. Juni 1963 (BayRS V S. 208) BayRS 753-1-5-U (§§ 1–5)
§ 1 Vorzulegende Unterlagen
§ 2 Vorbehandlung des Antrags
§ 3 Entscheidung über den Anerkennungsantrag
§ 4 Widerruf der Anerkennung
§ 5 Inkrafttreten
Inhalt
Heilquellen-V
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 01.01.1963
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Verordnung über das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen
(Heilquellen-V)
Vom 10. Juni 1963
(BayRS V S. 208)
BayRS 753-1-5-U
Vollzitat nach RedR: Verordnung über das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen (Heilquellen-V) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 753-1-5-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 726) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 39 Absatz 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)
1)
erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr folgende Verordnung:
1)
[Amtl. Anm.:]
BayRS 753-1-I
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