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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf die Gemeinde Eching Vom 2. Januar 1979 GVBl. S. 5 BayRS 2130-10-B (§§ 1–2)
§ 1
§ 2
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.02.1979
Fassung: 02.01.1979
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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf die Gemeinde Eching
[1]
Vom 2. Januar 1979
GVBl. S. 5
BayRS 2130-10-B
Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf die Gemeinde Eching vom 2. Januar 1979 (GVBl. S. 5, BayRS 2130-10-B)
Auf Grund des § 147 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 23. Oktober 1962 (GVBl. S. 281) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit der Gemeinde Neufahrn b. Freising folgende Verordnung:
[1]
In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
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