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Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung – VSU) Vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 938) BayRS 2129-4-2-U (§§ 1–18)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (§§ 1–3)
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Zweiter Teil Besondere Vorschriften für Sachverständige (§§ 4–10)
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Dritter Teil Besondere Vorschriften für Untersuchungsstellen (§§ 11–17)
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Vierter Teil Schlussvorschriften (§ 18)
[Schlussformel]
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Anlage Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen im Bereich Boden und Altlasten
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Anlage Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlasten
Inhalt
VSU
Text gilt ab: 01.12.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 03.12.2001
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Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern
(Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung – VSU)
Vom 3. Dezember 2001
(GVBl. S. 938)
BayRS 2129-4-2-U
Vollzitat nach RedR: Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung (VSU) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 938, BayRS 2129-4-2-U), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Oktober 2017 (GVBl. S. 508) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 6 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-U) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
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