Inhalt
§ 1
Barrierefreie Angebote der Informationstechnik
(1) 1Die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind so zu gestalten, dass sie die in § 3 Abs. 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. 2 § 3 Abs. 2 bis 4 BITV 2.0 gilt entsprechend. 3Für Websites und mobile Anwendungen im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Auf den Startseiten von Websites von
- 1.
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Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayBGG, mit Ausnahme
- a)
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der Gemeinden,
- b)
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der Gemeindeverbände,
- c)
-
der Landratsämter und
- d)
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der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- 2.
-
Gerichten und
- 3.
-
Staatsanwaltschaften
sind bei Neuveröffentlichung zusätzliche Inhalte gemäß Anlage 2 BITV 2.0 in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen. 2Sie umfassen
- 1.
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Informationen zum Inhalt,
- 2.
-
Hinweise der Navigation und
- 3.
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Hinweise auf weitere Informationen, die in diesem Auftritt entweder in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache eingestellt sind.
(3) Schulen, Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen wird empfohlen, gemäß den Abs. 1 und 2 zu verfahren; Abs. 1 Satz 2 gilt, soweit sich die Inhalte auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
(4) Öffentliche Stellen können von einem barrierefreien Angebot im Sinne dieser Vorschrift im Einzelfall absehen, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.