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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung Vom 19. Juni 1972 (Art. 1–13)
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6 (aufgehoben)
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
[Schlussformel]
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Anlage Satzung des Versorgungswerks der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz
Inhalt
Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
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Artikel 7
1
Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland.
2
Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und werden von der Bayerischen Ärzteversorgung unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgegeben.
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