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FöRLa
Text gilt ab: 25.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
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7072.1-W

Richtlinie zur Förderung Regionaler Initiativen im Freistaat Bayern für Zukunftsprojekte der Landesentwicklung
(Förderrichtlinie Landesentwicklung – FöRLa)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 5. November 2020, Az. 104-8705/9/6

(BayMBl. Nr. 670)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie zur Förderung Regionaler Initiativen im Freistaat Bayern für Zukunftsprojekte der Landesentwicklung (Förderrichtlinie Landesentwicklung – FöRLa) vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 670), die durch Bekanntmachung vom 5. August 2021 (BayMBl. Nr. 588) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Umsetzung von Projekten in Zukunftsthemen der Landesentwicklung durch Regionalmanagements und Regionalmarketings sowie durch Regionale Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte (Regionale Initiativen) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. 2Für die Zuwendungen gelten insbesondere die Vorschriften der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die zum Bestandteil der Förderbescheide zu erklärenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 5Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden. 6Die nach Haushaltsjahren zugewiesenen Fördermittel unterliegen der Jährlichkeit.