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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung Vom 19. Juni 1972 (Art. 1–13)
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6 (aufgehoben)
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
[Schlussformel]
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Anlage Satzung des Versorgungswerks der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz
Inhalt
Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
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Artikel 10
1
Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz und die Bayerische Versicherungskammer als Vertreterin der Bayerischen Ärzteversorgung treffen eine Vereinbarung über die Übertragung der Bestände und des Vermögens des Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz auf die Bayerische Ärzteversorgung als Rechtsnachfolgerin.
2
Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit diesem Staatsvertrag in Kraft.
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