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Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG) Vom 23. Juni 1981 (BayRS IV S. 483) BayRS 300-1-1-J (Art. 1–59)
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Erster Teil Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Art. 1–21)
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Zweiter Teil Ausführung von Verfahrensgesetzen der streitigen Gerichtsbarkeit (Art. 22–33)
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Dritter Teil Ausführung von Verfahrensgesetzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 34–48)
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Vierter Teil Ausführung der Strafprozeßordnung (Art. 48a–49)
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Fünfter Teil Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesgesetzen (Art. 50)
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Sechster Teil Beratungshilfe (Art. 51)
Art. 51 Beratungshilfe
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Siebter Teil Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Art. 52–53)
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Achter Teil Zuständigkeit und Verfahren in Fideikommisssachen (Art. 54–56)
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Neunter Teil Amtstracht, Neutralität (Art. 57)
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Zehnter Teil Schlussvorschriften (Art. 58–59)
Inhalt
AGGVG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.06.1981
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