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Inhaltsverzeichnis
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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung Vom 19. Mai 1981 (§§ 1–6)
Artikel 1 Mitgliedschaft
Artikel 2 Anwendbare Vorschriften
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Artikel 3 - Übernahmebestand (§§ 1–6)
Artikel 4 (aufgehoben)
Artikel 5 Berufsständische Selbstverwaltungsgremien
Artikel 6 Anlage des Vermögens
Artikel 7 Aufsicht
Artikel 8 Satzung
Artikel 9 Datenübermittlung
Artikel 10 Kündigung des Staatsvertrages
Art. 11 Sonderbestimmungen
Art. 12 Inkrafttreten, Veröffentlichung der Satzung
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.12.1998
Fassung: 19.05.1981
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Staatsvertrag
zwischen
dem Freistaat Bayern
und
dem Land Rheinland-Pfalz
über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung
Vom 19. Mai 1981
[1]
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch
den Staatsminister des Innern,
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch
den Minister des Innern und für Sport,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
[1]
Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern:
Bek. v. 17.8.1981 (GVBl. S. 363),
Rheinland-Pfalz:
G v. 27.8.1981 (GVBl. S. 213).
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