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GLKrWG
Text gilt ab: 12.02.2021
Fassung: 07.11.2006
Art. 48
Amtshindernisse, Amtsverlust, Nachrücken
(1) 1Eine in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählte Person kann ihr Amt nicht antreten, ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied oder ein Kreisrat verliert sein Amt
1.
bei Verlust der Wählbarkeit,
2.
bei Verweigerung der Eidesleistung oder des Ablegens des Gelöbnisses,
3.
in den Fällen des Art. 31 Abs. 3 GO oder des Art. 24 Abs. 3 LKrO; das gilt nicht bei der Wahl zum weiteren Bürgermeister oder zum Stellvertreter des Landrats.
2Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 rückt ein Listennachfolger nach.
(2) 1Eine zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister gewählte Person kann in den Fällen des Art. 34 Abs. 5 GO ihr Amt nicht antreten. 2In diesem Fall findet eine Neuwahl entsprechend Art. 44 statt.
(3) 1Der Wahlausschuss stellt ein Amtshindernis oder die Ablehnung der Übernahme des Amts fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers. 2Ist die Amtszeit des Wahlausschusses beendet, stellt der Gemeinderat oder der Kreistag ein Amtshindernis, einen Amtsverlust oder die Niederlegung des Amts fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers. 3Für den Listennachfolger gilt Art. 47 Abs. 2 entsprechend.