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Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter Vom 16. Juni 1998 (GVBl. S. 302) BayRS 2030-2-1-3-F (§§ 1–3)
§ 1
§ 2
§ 3
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.04.2009
Fassung: 16.06.1998
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Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter
Vom 16. Juni 1998
(GVBl. S. 302)
BayRS 2030-2-1-3-F
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter vom 16. Juni 1998 (GVBl. S. 302, BayRS 2030-2-1-3-F), die durch § 1 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl. S. 79) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 32b Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
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