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Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (Integrierte Leitstellen-Gesetz – ILSG) Vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318) BayRS 215-6-1-I (Art. 1–10)
Art. 1 Integrierte Leitstelle, Notruf 112
Art. 2 Aufgaben der Integrierten Leitstelle
Art. 3 Aufgabenträger, notwendige Einrichtungen
Art. 4 Betreiber, Standort und Realisierung der Integrierten Leitstelle
Art. 5 Kreiseinsatzzentrale
Art. 6 Kostenverteilung, Kostentragung
Art. 7 Investitionskostenerstattung, Zuwendungen
Art. 8 Staatliche Aufsicht, Überprüfung
Art. 9 Datenschutz, Dokumentation
Art. 10 Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Anordnungen für den Einzelfall
Inhalt
ILSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.2002
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Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen
(Integrierte Leitstellen-Gesetz – ILSG)
Vom 25. Juli 2002
(GVBl. S. 318)
BayRS 215-6-1-I
Vollzitat nach RedR: Integrierte Leitstellen-Gesetz (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 169 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
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