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Bayerisches Hinterlegungsgesetz (BayHintG) Vom 23. November 2010 (GVBl. S. 738) BayRS 300-15-1-J (Art. 1–31)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Teil Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–8)
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Zweiter Teil Hinterlegungsverhältnis (Art. 9–13)
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Dritter Teil Verwaltung des hinterlegten Gegenstands (Art. 14–17)
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Vierter Teil Herausgabe (Art. 18–23)
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Fünfter Teil Ausschluss der Herausgabe (Art. 24–26)
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Sechster Teil Privatrechtliche Hinterlegung (Art. 27–28)
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Siebter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 29–31)
[Schlussformel]
Inhalt
BayHintG
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 23.11.2010
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Bayerisches Hinterlegungsgesetz
(BayHintG)
Vom 23. November 2010
(GVBl. S. 738)
BayRS 300-15-1-J
Vollzitat nach RedR: Bayerisches Hinterlegungsgesetz (BayHintG) vom 23. November 2010 (GVBl. S. 738, BayRS 300-15-1-J), das zuletzt durch § 1 Nr. 321 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
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