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Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV) Vom 20. September 1995 (GVBl. S. 769) BayRS 753-1-12-U (§§ 1–9)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Eigenüberwachungspflicht
§ 3 Umfang der Eigenüberwachungspflicht
§ 4 Betriebstagebuch, Betriebsaufzeichnungen
§ 5 Jahresbericht
§ 6 Automatisierte Datenverarbeitung
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten, Übergangsregelung
[Schlussformel]
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Anhang 1 Anlagen zur Trink- und Betriebswasserversorgung, Heilquellen und Schutzgebiete (zu § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3)
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Anhang 2 Abwasseranlagen, aus denen erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41 c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird, und Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 mit 6)
Inhalt
EÜV
Text gilt ab: 16.12.2003
Fassung: 20.09.1995
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Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
(Eigenüberwachungsverordnung – EÜV)
Vom 20. September 1995
(GVBl. S. 769)
BayRS 753-1-12-U
Vollzitat nach RedR: Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) vom 20. September 1995 (GVBl. S. 769, BayRS 753-1-12-U), die zuletzt durch Art. 78 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 70 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
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