Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts Vom 20. September 1973 (BayRS IV S. 545) BayRS 313-2-S (§§ 1–7)
§ 1 Umfang des Begnadigungsrechts
§ 2 Vorbehaltene Gnadensachen
§ 3 Befugnisse des Staatsministeriums der Justiz in vorbehaltenen Gnadensachen
§ 4 Sonstige Gnadensachen
§ 5 Gnadengesuche
§ 6 Vorbehandlung
§ 7 Inkrafttreten
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 20.09.1973
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 4
Sonstige Gnadensachen
Im übrigen sind zur Entscheidung von Gnadensachen mit dem Recht der Weitergabe der Ermächtigung befugt:
1.
in den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 Nrn. 5, 6 und 7 die oberste Dienstbehörde, wenn die Gnadenentscheidung ein Dienst- oder Versorgungsverhältnis zum Freistaat Bayern betrifft, sonst die oberste Rechtsaufsichtsbehörde,
2.
in den übrigen Angelegenheiten das Staatsministerium der Justiz, wenn der Gnadenerweis für Folgen begehrt wird, die sich aus der Entscheidung eines ordentlichen Gerichts, eines Ehrengerichts oder des Verfassungsgerichtshofs ergeben, sonst das nach dem Gegenstand zuständige Staatsministerium.
Diese Website verwendet Cookies und das Webanalyse-Tool Matomo. Wenn Sie durch unsere Seiten surfen, erklären Sie sich hiermit einverstanden. Eine Widerspruchsmöglichkeit gibt es
hier
.