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Text gilt ab: 18.11.2022
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2231-A

Rahmenhygieneempfehlung zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten
(Rahmenhygieneempfehlung Kindertagesbetreuung und HPT)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 29. April 2022, Az. V3/0113.03-1/783

(BayMBl. Nr. 275)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Rahmenhygieneempfehlung zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten (Rahmenhygieneempfehlung Kindertagesbetreuung und HPT) vom 29. April 2022 (BayMBl. Nr. 275), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 15. November 2022 (BayMBl. Nr. 643) geändert worden ist

Vorbemerkung und Geltungsbereich
1Nach § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind alle Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten (HPT) grundsätzlich verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensanweisungen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen, um Infektionsrisiken zu minimieren.
2Die vorliegende, rechtlich nicht bindende Rahmenhygieneempfehlung für die Kindertagesbetreuung und für HPT dient bis auf Weiteres zur Empfehlung und Orientierung bei Erstellung oder Aktualisierung der individuellen Hygienepläne.
3Es wird darauf hingewiesen, dass die Einrichtungsträger nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes sowie der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ verpflichtet sind, zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit eine Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte und Versicherte, das heißt auch betreute Kinder, durchzuführen. 4Bei der Beschäftigung schwangerer Frauen in der Kindertageseinrichtung/HPT sind die „Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19“ zu beachten.
5Ergänzend zu den Vorgaben
des IfSG,
der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in der jeweils geltenden Fassung,
des Arbeitsschutzes (zum Beispiel Arbeitsschutzgesetz),
sowie sonstiger rechtlich zwingender Normen
werden folgende infektionshygienische Maßnahmen empfohlen: