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Text gilt ab: 15.05.1974
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Geschäftsanweisung für die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des Technischen Überwachungs-Vereins Bayern e.V.

WVMBl. 1974 S. 113


9210-B
Geschäftsanweisung für die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des Technischen Überwachungs-Vereins Bayern e.V.
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr
vom 2. Mai 1974 Az.: 7354b – VII/8a2 – 8252
Aufgrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes – KfSachvG – vom 22.12.1971 (BGBl I S. 2086) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 1.3.1972 (GVBl S. 60) und unter Bezugnahme auf die am 27. Februar 1974 erfolgte Auftragserteilung an den Technischen Überwachungs-Verein Bayern (Geschäftszeichen: 7354b – VII/8a – 8 252) wird für die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV Bayern folgende Geschäftsanweisung erlassen:

1. Aufgaben der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr

Die Technische Prüfstelle hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben Sorge zu tragen, die ihr und den ihr angehörenden amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern gesetzlich oder durch die Aufsichtsbehörde übertragen worden sind.

2. Aufsicht über die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr

2.1. 

Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr.

2.2 

Der Leiter der Technischen Prüfstelle und sein Stellvertreter sind an diese Geschäftsanweisung und an die Einzelanweisungen der Aufsichtsbehörde – soweit es sich um Angelegenheiten aus dem Führerschein- und Fahrlehrerwesen handelt – an die Weisungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern gebunden.

2.3 

Die Technische Prüfstelle hat der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen die erforderlichen Auskünfte über ihre Tätigkeit zu erteilen und Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Auf dem Gebiet des Führerscheins- und Fahrlehrerwesens besteht die gleiche Verpflichtung gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern.

2.4 

Die Technische Prüfstelle hat der Aufsichtsbehörde über nachteilige Tatsachen, die ihr über einen Sachverständigen oder Prüfer bekannt werden, zu berichten, wenn diese für die Anerkennung von Bedeutung sein können.
Sie hat ferner unverzüglich die Aufsichtsbehörde über Vorkommnisse von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten. Auf dem Gebiet des Führerschein- und Fahrlehrerwesens besteht die gleiche Verpflichtung gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern.

3. Leitung der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr

3.1 

Der Leiter der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr und sein Stellvertreter sowie der Leiter einer der Technischen Prüfstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stellvertreter müssen amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr sein, deren Anerkennung nicht auf Teilbefugnisse beschränkt sein darf.

3.2 

Der Leiter der Technischen Prüfstelle und sein Stellvertreter haben auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, der Geschäftsanweisung, der Geschäftsordnung (§ 12 Abs. 2 KfSachvG) und der Einzelanweisungen der Aufsichtsbehörde bzw. des Bayerischen Staatsministerium des Innern für die Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsganges und für die einheitliche Durchführung der Aufgaben durch die Sachverständigen und Prüfer zu sorgen.

3.3 

Die Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen unterstehen fachlich dem Leiter der Technischen Prüfstelle.

4. Ausbildung der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer und Fortbildung von amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern

4.1 

Die Technische Prüfstelle hat die einheitliche Ausbildung von Bewerbern um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer sicherzustellen (§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrzeugsachverständigengesetzes).

4.2 

Von der Technischen Prüfstelle ist ein ihr angehörender amtlich anerkannter Sachverständiger, dessen Anerkennung nicht auf Teilbefugnisse beschränkt sein darf, zu bestellen, der die Ausbildung der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer verantwortlich wahrzunehmen hat.

4.3 

Die Technische Prüfstelle hat für die Weiterbildung und für den Erfahrungsaustausch der ihr angehörenden amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu sorgen.

5. Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer sowie Hilfskräfte

5.1 

Die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer dürfen eine Nebentätigkeit nur dann ausüben, wenn dies nicht im Widerspruch zu ihren Pflichten nach § 6 des Kraftfahrzeugsachverständigengesetzes steht und nach Art und Umfang mit der Tätigkeit in der Technischen Prüfstelle vereinbar ist.

5.2 

Sofern amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer in der anerkannten Überwachungsorganisation des Technischen Überwachungs-Vereins auf dem Gebiet des Kraftfahrprüfwesens tätig werden, ist sicherzustellen, dass die Erfüllung der diesen Personen als amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nach den gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt und eine Aufgabenvermischung zwischen amtlicher Tätigkeit und der Tätigkeit bei der Überwachungsorganisation vermieden wird.

5.3 

Den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern können zur Durchführung ihrer Aufgaben Hilfskräfte beigegeben werden; zur Erfüllung der den amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern übertragenen Aufgaben sind die Hilfskräfte nicht befugt.

6. Berichterstattung, Listenführung

6.1 

Die Technische Prüfstelle hat über die Art, die Zahl und das Ergebnis der Prüfungen und Gutachten Aufzeichnungen zu führen. Hierüber ist der Aufsichtsbehörde halbjährlich zu berichten. Abdruck ist dem Bayerischen Staatsministerium des Innern zuzuleiten.

6.2 

Die Technische Prüfstelle hat die Erfahrungen im kraftfahrtechnischen Prüf- und Überwachungswesen zu sammeln, auszuwerten und darüber der Aufsichtsbehörde sowie dem Kraftfahrt-Bundesamt jährlich zu berichten.
Insbesondere sind zu erfassen:
a) Fahrerlaubnisprüfungen, Fahrzeugprüfungen
b) Bemerkenswertes aus der Handhabung der Vorschriften sowie Anregungen zur Neugestaltung oder Abänderung bestehender Vorschriften.
Abdruck ist dem Bayerischen Staatsministerium des Innern zuzuleiten.

6.3 

Der allgemeine Schriftverkehr und die Regelung des Dienstbetriebes der Technischen Prüfstelle richten sich nach der Geschäftsordnung (§ 12 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes).

7. In-Kraft-Treten

Die Geschäftsanweisung tritt am 15. Mai 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 11. Oktober 1965 Nr. 0168a – IV/2b – 49 055 (WVMBl Nr. 14) für die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr erlassene Geschäftsanweisung außer Kraft.
i.A. Dr. Heitzer
Ministerialdirektor